Navigation und Service

Hinweis: Sie verwenden einen Browser mit veralteter Technologie.

Diese Seite funktioniert nur mit aktuellen Browsern, z.B. Firefox, Chrome, Edge, Safari.

Ihre Prüfungsanregungen: Eine wichtige Informationsquelle für uns

Ein Foto zeigt die Händer einer Person während des Schreibens auf einer Computer-Tastatur. Quelle: leungchopan/stock.adobe.com.

Häufig erhalten wir Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern, Bürgerinitiativen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen. In den meisten Fällen weisen uns die Einsendenden auf mögliche Missstände in der öffentlichen Verwaltung hin; oft handelt es sich dabei um den Vorwurf der Steuerverschwendung. Diese Hinweise sind eine wichtige Informationsquelle für uns. Wir behandeln sie als sogenannte Eingabe.

Wie kann ich den Bundesrechnungshof auf Missstände aufmerksam machen?

Ihre Eingabe können Sie gerne per E-Mail an eingaben@brh.bund.de oder per Post an uns richten.

Was geschieht mit meinen Hinweisen?

Bei den meisten Hinweisen, die uns erreichen, handelt es sich um Eingaben. Rund ein Drittel davon beantworten wir direkt. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um allgemeine Themen handelt, die keine Ansatzpunkte für konkrete Prüfungen bieten, wie z. B. bei Fragen zu unseren Aufgaben und zur Wirkung unserer Arbeit. Die verbleibenden Fälle geben wir an die fachlich verantwortlichen Prüfungsgebiete weiter. Diese nehmen die oft interessanten Hinweise auf und können ihnen dann in ihren Prüfungen nachgehen. Nicht selten führen die Hinweise zu wertvollen Prüfungsergebnissen.

Wann bekomme ich keine Antwort auf eine Eingabe?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen wir eine Eingabe nicht beantworten. So z. B., wenn uns von einer Einsenderin oder einem Einsender mehrere Eingaben erreichen, in denen sich die Inhalte wiederholen. Auch beantworten wir Eingaben nicht, wenn wir offensichtlich nicht Hauptadressat sind, sondern sich die Eingabe an andere Stellen richtet. In diesen Fällen leiten wir die Eingabe gegebenenfalls an die jeweils zuständige Stelle weiter.

Wann informiert der Bundesrechnungshof andere Stellen über meine Eingabe?

Sofern Eingaben Themen behandeln, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, wie beispielsweise die Kirchensteuer oder die Justiz, ist der Verantwortungsbereich eines Landesrechnungshofes betroffen. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis von uns.

Gelegentlich kommt es vor, dass Einsendende Mängel bzw. Fehlverhalten beschreiben, über die wir die betroffene Stelle informieren oder sie beteiligen möchten (z. B. um eine Stellungnahme einzuholen). In diesen Fällen geben wir die Eingabe nicht direkt weiter, sondern holen entweder erst Ihre Einwilligung ein oder anonymisieren die Eingabe vor der Weitergabe. Ausnahmen bilden Eingaben, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass z. B. eine andere Behörde über die Inhalte informiert werden kann oder bereits informiert ist.

Werde ich über Prüfungsergebnisse unterrichtet?

Den verständlichen Wunsch der Einsendenden, über die Konsequenzen ihrer Hinweise unterrichtet zu werden, können wir nicht immer erfüllen. Nur ein Teil unserer Prüfungsergebnisse ist öffentlich, so zum Beispiel unsere Bemerkungen und Sonderberichte. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse in Form von Beratungsberichten und abschließenden Prüfungsmitteilungen können wir dann herausgeben oder veröffentlichen, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Kann der Bundesrechnungshof Missstände in der Verwaltung unmittelbar abstellen?

Die gelegentliche Forderung, bestimmte Missstände in der Verwaltung unmittelbar abzustellen, können wir nicht erfüllen, da wir die Verwaltung und den Gesetzgeber zwar beraten, aber keine unmittelbaren Eingriffsrechte haben. In den meisten Fällen greifen Verwaltung und Parlament unsere Empfehlungen jedoch auf und setzen sie um. Wir tragen deshalb maßgeblich dazu bei, Mängel auch über den Einzelfall hinaus abzustellen.

Nimmt der Bundesrechnungshof Prüfungsanregungen ernst?

Alle Einsendenden können sicher sein, dass wir ihre Prüfungsanregungen ernst nehmen und ihnen soweit wie möglich nachgehen. Dazu verpflichtet sind wir jedoch nicht. Dies wäre mit unserer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren. Denn Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass der Bundesrechnungshof bei der Auswahl des Prüfungsstoffes frei ist und Zeit, Art sowie Umfang seiner Prüfungen nach eigenem Ermessen bestimmt.

Kann ich eine Petition an den Bundesrechnungshof richten?

Bürgerinnen und Bürger haben nach Artikel 17 Grundgesetz das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Hierbei gibt es allerdings zwei Einschränkungen. Zum einen umfasst das Petitionsrecht nur schriftliche Petitionen. Zum anderen besteht das Petitionsrecht nur gegenüber den zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle kann zum einen die Volksvertretung sein; für den Bund ist das der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Petitionen können aber auch an Behörden gerichtet werden. In diesen Fällen bestimmt sich die zuständige Stelle danach, welche Behörde nach dem Organisationsaufbau verantwortlich ist (siehe Artikel 28 Grundgesetz). Den Petenten ist es freigestellt, ihre Petitionen auch an vorgesetzte Stellen zu richten.

Der Bundesrechnungshof ist aufgrund seiner Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle keine zuständige Stelle im Sinne des Artikels 17 Grundgesetz. Er ist damit nicht befugt, über Petitionen zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine ihn selbst betreffende Angelegenheiten handelt.

Im Ergebnis scheidet eine Bearbeitung einer Petition durch den Bundesrechnungshof also aus. Sofern eine Petition jedoch prüfungsrelevante Hinweise beinhaltet, nimmt der Bundesrechnungshof diese Hinweise selbstverständlich als Eingabe auf.

Der Bundesrechnungshof ist daher nur verpflichtet, eingegangene Petitionen an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Einsendenden eine Abgabenachricht ("Zwischenbescheid") zu schicken.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Ihre persönlichen Daten erfassen wir nicht — Ihr Besuch auf unserer Webseite bleibt für uns anonym.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Dort können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.

Erlauben