Navigation und Service

Hinweis: Sie verwenden einen Browser mit veralteter Technologie.

Diese Seite funktioniert nur mit aktuellen Browsern, z.B. Firefox, Chrome, Edge, Safari.

23. Mai: Tag des Grundgesetzes – die Bedeutung von Transparenz

Abgebildet ist das Kunstwerk „Grundgesetz 49“ am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin von Dani Karavan. Fotografin: Diana Tuppack

Transparenz ist eine der Grundvoraussetzungen für das Funktionieren einer Demokratie. Das gilt auch für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, die wir als unabhängige Kontrollinstanz prüfen. Wir machen Probleme transparent, indem wir mit genauem Blick die Fakten auf den Tisch legen. Denn nur wenn Entscheidungsträger über ein volles und klares Informationsspektrum mit allen notwendigen Fakten verfügen, können Sie ihren Aufgaben gerecht werden. Damit ist die Transparenz der Haushalts- und Wirtschaftsführung ein wesentlicher Faktor, um das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten.

Als der Parlamentarische Rat am 23. Mai 1949 im Rahmen einer feierlichen Sitzung das Grundgesetz verkündete, war es zunächst als „Provisorium“ gedacht. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde es dann zur gesamtdeutschen Verfassung. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Verfassung und der nationalsozialistischen Diktatur hatten die „Mütter“ und „Väter“ des Grundgesetzes 1949 besonders die individuellen Grundrechte und deren verfassungsrechtlichen Schutz im Blick. Aber auch der Staatsaufbau als demokratischer und sozialer Bundesstaat, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Artikel 20 Grundgesetz), war von der Idee geleitet, ein System der gegenseitigen Kontrolle zu etablieren, um staatlichen Machtmissbrauch für immer zu verhindern und eine repräsentative-parlamentarische Demokratie mit wehrhaften Schutzmechanismen zu errichten.

In diesem Kontext verständigten sich die Mitglieder des Parlamentarischen Rats auch darauf, eine unabhängige externe Institution verfassungsrechtlich zu garantieren, mit der die noch junge Demokratie dauerhaft vor finanzieller Misswirtschaft und Schieflage geschützt werden sollte: Den Bundesrechnungshof.

Zitat von Kay Scheller

Bild-Dokument für das Frontend Transparenz, Rechenschaft sowie gutes Regieren und Verwalten sind uns wichtig. Dazu tragen wir bei. Unabhängig und ohne Eigeninteressen. Für Sie. Zum Nutzen aller. Für das Gemeinwohl."

Quelle: Kay Scheller, Präsident des Bundesrechnungshofes
Kay Scheller, Präsident des Bundesrechnungshofes. Quelle: Bundesrechnungshof

Mit Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz wurde bereits im „Bauplan“ der noch jungen Republik die Stellung des Bundesrechnungshofes als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle fest verankert

Damit sind wir schon seit über sieben Jahrzehnten eine wichtige und unabhängige Institution, die darauf achtet, dass Regierung und Verwaltung ordnungsgemäß und wirtschaftlich handeln. Wir machen Probleme transparent, indem wir mit genauem Blick die Fakten auf den Tisch legen. Und wir sprechen Empfehlungen aus. Über wesentliche Prüfungsergebnisse berichten wir dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und der Öffentlichkeit. Damit tragen wir dazu bei, dass die öffentlichen Finanzen stabil und die staatliche Handlungsfähigkeit erhalten bleiben.

Die verfassungsrechtlichen Updates unseres Auftrages

 In den Jahren 1969 und 2017 wurden für den Bundesrechnungshof wichtige Änderungen im Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen.

1969 erfolgte im Rahmen der großen Haushalts- und Finanzverfassungsreform eine wesentliche Neupositionierung des Bundesrechnungshofes: das deutlich breiter gefasste Prüfungsmandat sieht seitdem – neben der Prüfung der Rechnung – auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes als verfassungsrechtliche Kernaufgabe des Bundesrechnungshofes vor. Zudem wurde eine unmittelbare Berichterstattung nicht nur an die Bundesregierung, sondern auch an den Bundestag und den Bundesrat festgelegt.

„Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten.“

Artikel 114 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Grundgesetz (in der Fassung vom 12. Mai 1969, in Kraft getreten am 15. Mai 1969)

2017 stärkte eine weitere Ergänzung des Artikels 114 Absatz 2 Grundgesetz die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes deutlich. Seitdem ist verfassungsrechtlich eindeutig und klar geregelt, dass der Bundesrechnungshof seinen Suchschweinwerfer nicht nur auf Stellen des Bundes richten kann, sondern auch überall dort hineinleuchten kann, wo Stellen außerhalb des Bundes Geld aus dem Bundeshaushalt verausgaben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Länder und Kommunen für ihre eigenen, originären Aufgaben vom Bund Finanzmittel zur Verfügung gestellt bekommen, z. B. bei der Bildung oder im ÖPNV.

„(...) Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist (...)“

Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (in der Fassung vom 13. Juli 2017, in Kraft getreten am 20. Juli 2017)

Damit können wir unseren Aufgaben als externe Finanzkontrolle des Bundes noch besser gerecht werden, da wir jeden Euro aus dem Bundeshaushalt nachverfolgen können, wohin immer er auch fließt, und von welcher Stelle auch immer er ausgegeben wird, indem wir mehr Licht in die immer komplexer werdenden Strukturen und Zahlungsströme der Bundeshaushaltsmittel bringen und die Verantwortlichkeiten klar machen.

Ganz in diesem Geiste des Sichtbarmachens und der Rechenschaft sehen wir daher das Kunstwerk „Grundgesetz 49“ von Dani Karavan am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin. Der israelische Künstler hat eine eindrucksvolle Installation geschaffen, die als zentrales Element Transparenz verwendet: 19 etwa drei Meter hohe Glasstelen verbinden den Außenhof des Jakob-Kaiser-Hauses mit der Spreepromenade. In die Glasscheiben sind die 19 Grundrechtsartikel des Grundgesetzes aus dem Jahr 1949 mit Laser eingraviert. Die Essenz des Grundgesetzes schwebt gleichsam zwischen Passanten und dem größten Parlamentsneubau. Durch ihre Sichtdurchlässigkeit schaffen die Glasscheiben eine Verbindung von Innen und Außen, erlauben Einsicht und signalisieren Offenheit und Transparenz.

Über diesen Link erfahren Sie mehr über das Kunstwerk „Grundgesetz 49“.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Ihre persönlichen Daten erfassen wir nicht — Ihr Besuch auf unserer Webseite bleibt für uns anonym.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Dort können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.

Erlauben