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Sondervermögen: Anzahl und finanziellen Umfang reduzieren

Euroscheine und Euromünzen liegen verteilt auf einem Tisch. Quelle: Xaver Klaussner/stock.adobe.com

29 Sondervermögen gibt es zurzeit auf Bundesebene. Die ältesten stammen noch aus den 1950er Jahren, die jüngsten wurden im vergangenen Jahr eingerichtet. Hierzu zählen beispielsweise das Sondervermögen von 100 Mrd. Euro für die Bundeswehr und der Wirtschaftsstabilisierungsfonds in der Energiekrise von 200 Mrd. Euro. In unserem aktuellen Beratungsbericht an das BMF setzen wir uns kritisch mit dem Instrument der Sondervermögen auseinander.

Sondervermögen haben in der Haushaltswirtschaft des Bundes eine erhebliche Bedeutung. Ihr finanzieller Umfang beträgt insgesamt rund 869 Mrd. Euro – alleine für die aktuell bestehenden größeren Sondervermögen.

Allerdings ist nur rund ein Zehntel der größeren Sondervermögen werthaltig. Der weit überwiegende Teil ist kreditfinanziert. Das Verschuldungspotenzial der Sondervermögen lag Ende 2022 bei insgesamt rund 522 Mrd. Euro. Das ist das rund Fünffache der im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2027 ausgewiesenen Kreditaufnahme.

Sondervermögen sind also größtenteils entweder ausgelagerte Schuldentöpfe oder sie hängen finanziell am „Tropf“ des kreditfinanzierten Bundeshaushaltes. In der Gesamtschau ist es deshalb zutreffender, von „Sonderschulden“ als von Sondervermögen zu sprechen. Die tatsächliche Nettokreditaufnahme ist unter Einbeziehung der Sondervermögen demnach auch deutlich höher als die im Bundeshaushalt ausgewiesene Nettokreditaufnahme.

Ein Säulendiagramm zeigt die Nettokreditaufnahme für die Jahre 2022 (Ist) und 2023 (Soll). Neben der ausgewiesenen Nettokreditaufnahme kommen die Kredite aus Sondervermögen hinzu. Grafik: Bundesrechnungshof.

Staatliche Kernaufgaben aus Kernhaushalt finanzieren

Das Grundgesetz geht ausdrücklich von der Möglichkeit aus, Sondervermögen einzurichten (Artikel 110 Absatz 1 Grundgesetz). Wegen ihrer Ausgliederung aus dem Haushaltsplan stellen Sondervermögen aber eine Ausnahme von den verfassungsrechtlich bestimmten Haushaltsgrundsätzen der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans dar. Diese Grundsätze schützen vor allem das Budgetrecht des Parlamentes.

An die Errichtung und auch die Weiterführung von Sondervermögen als budgetflüchtige Einrichtungen sollte deshalb ein restriktiver Maßstab angelegt werden. Kernaufgaben des Staates  sollten aus dem Kernhaushalt finanziert werden.

Pläne der Bundesregierung zur Reduzierung von Sondervermögen reichen nicht aus 

Die budgetflüchtigen Ausgaben der Sondervermögen und ihre ebenfalls budgetflüchtige Kreditfinanzierung gefährden das parlamentarische Budgetrecht und die Wirksamkeit der Schuldenregel. Bestehende Sondervermögen müssen deshalb regelmäßig evaluiert werden und ihre Fortführung gut begründet sein.

Zwar hat die Bundesregierung selbst die Absicht, die Zahl und den finanziellen Umfang von Sondervermögen zu reduzieren. Die von der Bundesregierung vorgestellten Pläne reichen aber bei weitem nicht aus, die Folgen der Entkernung des Bundeshaushalts zu beseitigen. Hierzu müssten vor allem die großen Sondervermögen, wie insbesondere der Klima- und Transformationsfonds, in den Blick genommen werden.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beratungsbericht an das BMF:

Sondervermögen des Bundes und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltstransparenz sowie die Funktionsfähigkeit der Schuldenregel (PDF, 442KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

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