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Fraktionsfinanzierung: lückenhafte Regeln, fehlende Sanktionen

Datum 12.01.2021

Statement des Präsidenten des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, anlässlich der Zuleitung eines Sonderberichts zu strukturellen Defiziten bei der Verwendung und Kontrolle der den Fraktionen nach dem Abgeordnetengesetz zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktionen des Deutschen Bundestages erhalten Gelder aus dem Bundeshaushalt. Zuletzt waren das rund 120 Millionen Euro. Das Geld dürfen sie nur für ihre Aufgaben einsetzen, nicht aber für Parteizwecke.

Diese Grenze zwischen zulässiger Fraktionstätigkeit und unzulässiger Parteiarbeit ist schwierig zu ziehen; insbesondere dann, wenn es um die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern geht. Denn sie sind zugleich potenzielle Wählerinnen und Wähler. Genau hier haben die Fraktionen ein starkes Interesse, nicht nur zu informieren, sondern auch für „ihre“ Partei und damit mittelbar für deren Wahl zu werben. Deshalb lag in den letzten Jahren gerade hier ein Schwerpunkt unserer Prüfungen.

Mit dem heutigen Bericht informieren wir Parlament und Regierung darüber, dass die Fraktionen die Gelder zweck- und damit rechtswidrig einsetzen können, ohne Rückforderungen oder andere Sanktionen befürchten zu müssen. Dafür fehlen die nötigen Rechtsgrundlagen. Zwei Punkte möchte ich hervorheben:

  • Erstens: Es ist unklar, wofür die Fraktionen ihre Mittel ausgeben dürfen – und wofür nicht. Im Abgeordnetengesetz ist vorgesehen, dass dies in Ausführungsbestimmungen konkretisiert werden soll. Dies ist bis heute nicht geschehen. So steht beispielweise im Gesetz, dass die Fraktionen die Öffentlichkeit „über ihre Tätigkeit unterrichten“ dürfen. Wie weit sie dabei gehen dürfen, ist nicht geregelt. Offen ist insbesondere, wann eine Unterrichtung die Grenze zu einer unzulässigen Parteiwerbung überschreitet. Das ist eine wichtige Frage – gerade in Zeiten der sozialen Medien. Denn die Fraktionen können auf diesem Wege Millionen von Menschen erreichen und mittelbar Wählerinnen und Wähler beeinflussen. Deshalb muss verbindlich und für alle einheitlich geregelt werden, was erlaubt ist und was nicht. Die dynamische Entwicklung vielfältiger Formate der sozialen Medien verstärken das Problem und die Gefahr, dass die Fraktionen die Mittel zweckwidrig einsetzen. Die sozialen Medien werfen viele neue Fragen auf. Hier gibt es eine große Bandbreite, wie Fraktionen die sozialen Medien nutzen. Mit Formen, die klar zulässig sind, wie Videos von den Parlamentsreden ihrer Abgeordneten oder die Tagesordnung der Parlamentswochen. Und mit Formen, die unter jedem Gesichtspunkt unzulässig sind, wie Wahlaufrufe, direkte Unterstützung von Wahlkreis- oder Kanzlerkandidaten oder auch die Aufforderung, in eine bestimmte Partei einzutreten. Dazwischen gibt es einen bunten Strauß verschiedenster Inhalte. Die Fraktionen nutzen z. B. die sozialen Netzwerke Facebook, Instagram, Twitter und YouTube. Sie kommentieren alles Mögliche mit Worten und Bildern, produzieren kurze und lange Filme, ihre Vorsitzenden interviewen oder werden interviewt, sie haben eigene Podcasts, Showformate, regelmäßige Rubriken und so weiter. Genau hier fehlt es an Leitplanken, was erlaubt ist und was nicht. Daher sind jetzt dringend Regelungen nötig, um Rechtssicherheit zu schaffen – auch für die Fraktionen selbst.
  • Zweitens: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, um unzulässig verwendete Mittel von den Fraktionen zurückzufordern. Verstöße werden nicht geahndet. Die Fraktionen müssen zweck- und damit rechtswidrig verwendete Gelder weder zurückzahlen, noch müssen sie Sanktionen befürchten. So können sie nicht gezwungen werden, unzulässige Beiträge in den sozialen Medien zu löschen. Die Fraktionen haben letztlich nichts zu befürchten, wenn sie sich nicht an die Regeln halten.
    Eine reine Rückzahlung reicht als Sanktion auch nicht aus. Notwendig ist ein wirksames Sanktionsregime, das beispielsweise auch Löschpflichten regelt. Das umfasst in den sozialen Medien insbesondere eine durchsetzbare Verpflichtung zur Löschung unzulässiger Beiträge z. B. mit wahlwerbendem Charakter. So entfalten unzulässige Beiträge keine weitere Wirkung und das beendet den rechtswidrigen Zustand.

Das bedeutet im Ergebnis: Es gibt kein rechtlich stabiles Kontroll- und Sanktionsregime für die Fraktionsfinanzen. Dies ist nicht nur deswegen bedenklich, weil der ordnungsgemäße Einsatz der Fraktionsmittel nicht sichergestellt ist. Viel schwerer wiegt, dass dieses strukturelle Vollzugsdefizit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Legitimation für das System der Fraktionsfinanzierung in Frage stellen könnte.

Deshalb empfehlen wir,

  • die Regelungslücken zu schließen und die im Abgeordnetengesetz vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen,
  • dabei insbesondere Art und Umfang einer zulässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Fraktionen verbindlich zu regeln und
  • die gesetzlichen Grundlagen für eine Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel sowie weitere, effektive Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen.

Wir unterrichten die gesetzgebenden Verfassungsorgane jetzt, damit sie das Regelwerk noch vor den im nächsten Jahr anstehenden Bundestagswahlen verbessern und damit Rechtssicherheit schaffen können.

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