Die Liste der Ausnahmen zum ermäßigten Steuersatz wächst kontinuierlich. Schwimmbäder, Brennstoffe, Beherbergungen, Verkehrsmittel – für kaum eine Kategorie gilt ein einheitlicher Steuersatz. Die Regelungen sind kompliziert. Sie führen vielfach zu Abgrenzungsschwierigkeiten und widersprüchlichen Ergebnissen und beschäftigen seit Jahren nationale und europäische Gerichte.
Im Jahr 2022 zählten vier der ermäßigt besteuerten Umsatzkategorien zu den zehn größten Steuervergünstigungen überhaupt:
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) mit 3,1 Mrd. Euro,
- Kulturelle Leistungen mit 3 Mrd. Euro,
- Beförderungsleistungen im öffentlichen Personenverkehr mit 1,9 Mrd. Euro und
- Beherbergungsleistungen mit 1,4 Mrd. Euro.
Die jährliche steuerliche Begünstigung durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz beträgt fast 35 Mrd. Euro.
Jedes Unternehmen entscheidet dabei für sich, ob es die Steuerersparnis an die Endverbraucher weitergibt. Ob die Endverbraucher von der Ermäßigung profitieren, ist daher ungewiss. Der Bund subventioniert so einzelne Wirtschaftszweige zu Lasten der Allgemeinheit.
Der Bundesrechnungshof fordert daher bereits seit 2010 eine umfassende Reform der Umsatzsteuer. Bisher fehlt allerdings der politische Wille, etwas zu verändern.