Bürgerinnen und Bürger haben nach Artikel 17 Grundgesetz das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Hierbei gibt es allerdings zwei Einschränkungen. Zum einen umfasst das Petitionsrecht nur schriftliche Petitionen. Zum anderen besteht das Petitionsrecht nur gegenüber den zuständigen Stellen.
Zuständige Stelle kann zum einen die Volksvertretung sein; für den Bund ist das der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Petitionen können aber auch an Behörden gerichtet werden. In diesen Fällen bestimmt sich die zuständige Stelle danach, welche Behörde nach dem Organisationsaufbau verantwortlich ist (siehe Artikel 28 Grundgesetz). Den Petenten ist es freigestellt, ihre Petitionen auch an vorgesetzte Stellen zu richten.
Der Bundesrechnungshof ist aufgrund seiner Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle keine zuständige Stelle im Sinne des Artikels 17 Grundgesetz. Er ist damit nicht befugt, über Petitionen zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine ihn selbst betreffende Angelegenheiten handelt.
Im Ergebnis scheidet eine Bearbeitung einer Petition durch den Bundesrechnungshof also aus. Sofern eine Petition jedoch prüfungsrelevante Hinweise beinhaltet, nimmt der Bundesrechnungshof diese Hinweise selbstverständlich als Eingabe auf.
Der Bundesrechnungshof ist daher nur verpflichtet, eingegangene Petitionen an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Einsendenden eine Abgabenachricht ("Zwischenbescheid") zu schicken.